Fort- und Weiterbildungsprogramm

Praktische Konsequenzen der EuGH- und BAG-Rechtsprechung zur Rufbereitschaft für Krankenhäuser - ONLINE VERANSTALTUNG

Am 09.03.2021 hatte sich der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen C 344/19 und C 580/19 erneut mit arbeitszeitschutzrechtlichen Fragen
der Rufbereitschaft zu befassen. Anlass hierfür waren zwei Vorabentscheidungsersuchen aus Deutschland und Slowenien. In diesen ging
es um die Frage, ob Rufbereitschaft arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit oder als Ruhezeit zu werten ist. Die Kläger hatten eine Einordnung
als Arbeitszeit mit der Begründung des eingeschränkten Freizeitwerts der Rufbereitschaft auch in Zeiten der Bereithaltung zur Arbeit
begehrt. Der EuGH hat zwar keine Zuordnung zur Arbeits- bzw. Ruhezeit vorgenommen, jedoch Kriterien für diese Einordnung aufgestellt.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese EuGH-Urteile noch abgewartet und am 25.03.2021 (6 AZR 264/20) ein Urteil zur
Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im oberärztlichen Hintergrunddienst eines Universitätsklinikums gefällt. Das BAG
nahm in seiner Urteilsbegründung dazu Stellung, welche Kriterien für die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst relevant
sind – und führte zugleich aus, dass eine ggf. rechtswidrige Einteilung von Rufbereitschaft nicht automatisch zur Vergütung dieser Arbeitszeit
als Bereitschaftsdienst führt.

In dem Webinar stellen wir Ihnen detailliert die Urteile des EuGH und des BAG sowie ihre praktischen Konsequenzen für die betrieblichen
Regelungen zur Rufbereitschaft vor. Wir gehen auch auf die im Rahmen von MDK-Strukturprüfungen sowie mit den G-BA-Regelungen
zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern an Rufbereitschaft gestellte Anforderungen ein.

  • Was genau hat der EuGH eigentlich (nicht) entschieden?
  • Die EuGH-Kriterien für die Einordnung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit bzw. als Ruhezeit
  • Arbeitszeitschutzrechtliche und vergütungsrechtliche Konsequenzen des BAG-Urteils
  • Die Bedeutung der konkreten Formulierungen zur Rufbereitschaft in Tarifvertrag bzw. AVR

Die Rechtslage zur Rufbereitschaft vor dem Hintergrund der Urteile

  • Rufbereitschaft im Arbeitszeitgesetz (einschl. tarifvertraglicher Öffnungsklauseln, Einhaltung der durchschnittlichen Wochenhöchstarbeitszeit, Zuordnung von Wegezeiten u.a.)
  • Überblick über die BAG-Rechtsprechung zur Rufbereitschaft
  • (einschl. Ausfall von Regelarbeitszeit durch Einhaltung gesetzlicher Ruhezeiten, Hineinarbeiten in den Rufdienst u.a.)
  • Zulässigkeit des sofortigen Erbringens von Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft am jeweiligen Aufenthaltsort nach Alarmierung

Rufbereitschaftsregelungen im Gesundheitswesen

  • Erfassung/Auswertung von Rufbereitschaftsauslastungen im Rahmen von Belastungsanalyse und Gefährdungsbeurteilung
  • Umwandlung von Rufbereitschaftsmodellen in Bereitschaftsdienst: Wann unvermeidbar, wann sinnvoll?
  • Beispielformulierungen für Betriebs-/Dienstvereinbarungen und Verfahrensanweisungen
  • Optimierung von Alarmierungsketten zum Aufrechterhaltenvon Rufbereitschaften

 

Seminarinformationen

Kategorie:

Online-Veranstaltung, Personalmanagement, Arbeitsorganisation, Recht

Referenten:

  • Herr Jan Kutscher Partner der Arbeitszeitberatung Herrmann Herrmann Kutscher Woodruff GbR, Berlin

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Teilnahmegebühr

200 EUR für Mitglieder des BBDK
250 EUR für Nichtmitglieder

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